Qualitätsanforderungen an Gerichtsentscheidungen

Die Aufrechterhaltung von Qualität ist eine Hauptaufgabe für jede Organisation, die Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet. Je wichtiger die Ware oder die Dienstleistung, desto wichtiger ist deren Qualität.

Menschenrechte und deren Schutz sind in einer zivilisierten Gesellschaft offensichtlich von hoher Bedeutung – und der EGMR steht an der Spitze der Pyramide, die die Menschenrechte von Bürgern und Organisationen in Europa schützen sollten. Daher hat die Sicherstellung von Qualität in den Handlungen und Entscheidungen des Gerichtshofs offensichtlich höchste Priorität. Jedes Versagen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Versagen beim Schutz der Menschenrechte verbunden.

Aber Qualität kommt nicht von selbst, Sicherstellung von Qualität erforderte permanente Arbeit. Qualitätsmanagementsysteme sind eine effektive Methode zum Herausheben von Qualitätszielen und helfen einer Organisation, auf diese Ziele hinzuarbeiten.

Eine wichtige Funktion von Qualitätsmanagementsystemen ist, dass sie dazu zwingen, darzustellen, was Qualität ist und Qualitätsziele zu definieren. Eine andere wichtige Funktion ist, dass sie Methoden zum Messen von Qualität implementieren und die Entwicklung von Methoden zum Umgang mit Qualitätsproblemen erfordern.

Das Fehlen klar formulierter Qualitätsziele kann zu Entscheidungen führen, die nicht – oder nicht mehr – jene Ziele verfolgen, die über Qualität entscheiden, sondern stattdessen zulassen, dass untergeordnete Ziele Vorrang erhalten. Dieses Risiko ist umso größer, je größer eine Organisation ist und je weniger das Bestehen der Organisation von der Erfüllung der tatsächlichen Qualitätsanforderungen abhängt. Während ein Unternehmen, das nicht entsprechend der Qualitätsanforderungen agiert, mehr oder weniger schnell die Rechnung dafür in Form von Umsatzverlusten erhält, gibt es diese Form eines schnellen Regelzyklus für viele öffentliche Dienstleistungen nicht.

Nach meinem Eindruck ist dies das gegenwärtige Problem des EGMR. In Anbetracht der sehr langen Zeiten bis zu einem Urteil ist die Redewendung „Verzögerte Gerechtigkeit ist verweigerte Gerechtigkeit“ ein wichtiges Argument für die Verkürzung der Zeit von Einreichung einer Beschwerde bis zum Urteil. Dieses Argument kann jedoch nicht rechtfertigen, dass Gerechtigkeit unmittelbar durch Ablehnung des Zugangs zur Gerichtsbarkeit in Form fehlerhafter Unzulässigkeitsentscheidungen verweigert wird. Allerdings ist das eine typische Dynamik als Folge des Fehlens von Maßnahmen des Qualitätsmanagements: Ausgehend von einem begründeten Ziel im Sinne von Qualitätsanforderungen (schnellere Urteile) wird eine Strategie abgeleitet (effizientere Ablehnung von unzulässigen Beschwerden), aber im Weiteren entwickeln die Maßnahmen (schnelle Ablehnung durch Unzulässigkeitsentscheidungen) ein Eigenleben und Beschwerden werden schnell abgelehnt, dabei gerät jedoch das Ziel von Verbesserungen zur Förderung der Rechte in Vergessenheit. Am Schluss werden ungerechtfertigte Entscheidungen schnell getroffen. Derartige Entwicklungen werden durch einen Mangel an Prozessregeln und fehlende Transparenz begünstigt. Wenn keine detaillierte Begründung von Entscheidungen gefordert wird, können Entscheidungen leicht ohne Gründe getroffen werden, wenn Entscheidungen und Gründe nicht veröffentlicht werden folgen daraus weniger Bedenken hinsichtlich unsachgemäßer Entscheidungen. Unglücklicherweise wendet der EGMR Anforderungen, die er an die Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten stellt, in den eigenen Entscheidungen niciht an, trifft Einzelrichterentscheidungen ohne angemessene Begründung und macht diese nicht öffentlich, wodurch eine Beurteilung durch die Gesellschaft unmöglich wird.

In Bezug auf Gerichte können Qualitätsmanagement und die Unabhängigkeit von Richtern in einem Spannungsfeld stehen, da natürlich inhaltliches „Management“ der Entscheidungen von Richtern mit deren Unabhängigkeit im Widerspruch steht. Dennoch is Qualität im Sinne der Garantie der Hoheit des Rechts und der Rechte der Beschwerdeführer und der Gesellschaft von hoher Bedeutung. Unabhängigkeit von Richtern darf nicht Willkür der Entscheidungen bedeuten. Daher muss Qualität in den Köpfen und Herzen der Richter liegen.

Jedoch steht die Unabhängigkeit von Richtern nicht im Widerspruch zu Ansätzen des Qualitätsmanagements. Dass Unabhängigkeit nicht Willkür bedeutet wird durch Prozessregeln erreicht, zu denen die Regeln für ein faires Verfahren, garantiert in Artikel 6 der Konvention, gehören. Öffentliche Verfahren und die Notwendigkeit zur Begründung von Entscheidungen sollten unter anderen Elemente sein, die beim Erhalt der Qualität helfen. Weiterhin kann auf administrative Prozesse ein Qualitätsmanagementsystem ohne Probleme angewendet werden.

Während die hier ausgeführten Punkte einen kritischen Blick aus meiner persönlichen Erfahrung darstellen (die nicht einzigartig zu sein scheint, sondern mit der Erfahrung anderer Beschwerdeführer übereinstimmt) bin ich sicher, dass die Ziele. Überlegungen und Überzeugungen auch dem Herzen der Mehrheit der Richter am EGMR entsprechen. Daher helfen Sie bitte auf diesem Weg, helfen Sie, dass Menschenrechte in Europa gefördert und nicht durch Verweigerung des Gerichtszugangs unterdrückt werden.

Der EGMR ist das höchste Gremium der Rechtssprechung mit der Verpflichtung zur Sicherung der Menschenrechte im Einflussbereich des Europarates. Das sollte erfordern, dass der EGMR auch Vorreiter bei fairen Verfahren ist. Jedoch sind nach derzeitigem Stand Unzulässigkeitsentscheidungen von Einzelrichtern, nicht öffentlich, ohne angemessene Begründung und gleichzeitig endgültig, genau das Gegenteil. Auf der Suche nach Hinweisen im Internet auf ein vom EGMR angewandtes Qualitätsmanagementsystem fand ich keine Ergebnisse.

Diese Situation gefährdet nicht nur die Menschenrechte von Bürgern in Europa, sondern stellt auch die Reputation des Gerichtshofes in Frage.