Die Details der Beschwerde 15447/20

Die Beschwerde an das Europäische Gericht für Menschenrechte wurde am 18 März 2020 innerhalb der 6-Monats-Frist ab der letzten nationalen Entscheidung eingereicht. Die Beschwerde basierte auf Verletzung des Artikel 6 der Konvention und Artikel 1 des ersten Protokolls zur Konvention.

Im Bewusstsein der Regelungen zur Zulässigkeit und des relevanten Leitfadens (anliegende Dokumentenversion April 2020, also nach Einreichung der Beschwerde, die zum Zeitpunkt der Beschwerde gültige Version ist auf der Website des Gerichts nicht länger sichtbar) wie auch des Leitfadens des Gerichts über faire Verfahren wurde die Beschwerde sorgfältig verfasst, um entsprechend der Zulässigkleitsvoraussetzungen zu argumentieren.

Dennoch wurde die Beschwerde von einem Einzelrichter als unzulässig erklärt, was, wie ich denke, nicht nur im Gegensatz zu den Zulässigkeitsregeln steht, sondern auch Artikel 27 der Konvention verletzt, der die Kompetenz von Einzelrichtern hinsichtlich Unzulässigkeitsentscheidungen regelt.

Wie, in Anbetracht des im Folgenden dargestellten Inhalts der Beschwerde, „eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann“, ohne völlig willkürlich zu sein, ist ziemlich schwer zu verstehen. Unglücklicherweise können die „Gründe“ in

Der vollständige Text der Entscheidung

diese Frage nicht wirklich klären.

Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im erstinstanzlichen Gericht

Auf Seite 5 der Beschwerde sind das Verfahren vor dem Handelsgericht Odessa und dessen Mängel ausgeführt. Es wird auf die Tatsache hingewiesen, dass für die Entscheidung wesentliche Argumente nicht berücksichtigt wurden und in der Begründung der Gerichtsentschedung nicht enthalten sind. Das Gericht entschied, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Waren geliefert wurden, obwohl eine solche Position selbst vom Käufer (zumindest offiziell im Verfahren) nicht formuliert worden war und berücksichtigt unser Argument, dass die Tatsache, dass der Käufer die Ware vom vereinbarten Lieferort abtransportieren wollte, ein wesentlicher Hinweis sei, dass der Käufer die Ware tatsächlich erhalten hat, nicht. Weiterhin sind auf dieser Seite Verletzungen des Prozessrechts bezüglich des Wettbewerbsprinzips des Verfahrens und der Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung angeführt. Im Weiteren ist argumentiert, dass das Gericht eigenständig eine Position im Interesse der Gegenpartei konstruierte, obwohl die Gegenpartei am Verfahren in keiner Form teilnahm, was in einem bekannt korrupten Gerichtswesen die Frage nach der Unabhängigkeit des Gerichts aufwirft.

Das Gericht veröffentlicht einen Leitfaden zu Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention „Recht auf ein faires Verfahren“ und es wäre zu erwarten, dass Zulässigkeitsentscheidungen für Beschwerden unter Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren in Übereinstimmung mit dem Inhalt dieses Leitfadens getroffen werden – das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall.

Auf Seite xxx des Leitfadens